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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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ShiftLab – Inhaber Edvin Camdzic
Sonnenweg 4/2, 7221 Marz, Österreich (Burgenland)
Freie Gewerbe: (1) IT-Dienstleistungen / Softwareprogrammierung und (2) Werbeagentur
(im Folgenden „Auftragnehmer“, „ShiftLab“ oder „AN“)
Stand: Juli 2026
Diese AGB gelten für beide Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers: (1) IT-Dienstleistungen, Softwareentwicklung, Webentwicklung sowie damit zusammenhängende Wartungs- und Betreuungsleistungen und (2) Werbeagentur-, Marketing-, Design- und Kampagnenleistungen. Soweit einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur einen Bereich betreffen, ist dies gekennzeichnet.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Abwehrklausel
1.1 ShiftLab erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden (Auftraggeber), auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Diese AGB sind auf Unternehmergeschäfte (B2B) im Sinne des UGB ausgerichtet. Ist der Kunde ausnahmsweise Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten die zwingenden verbraucherschützenden Bestimmungen sowie ergänzend § 21 dieser AGB.
1.3 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichungen sowie ergänzende Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
1.4 Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen; sie werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsinhalt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs bedarf es nicht.
1.5 Im Einzelfall ausverhandelte, nachweisliche Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Kostenvoranschläge
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Aufträge und Vereinbarungen werden erst durch schriftliche (auch per E-Mail) Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächlichen Leistungsbeginn rechtsverbindlich, und zwar nur im Umfang der Auftragsbestätigung.
2.3 Kostenvoranschläge sind unverbindlich; eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen (§ 1170a ABGB abbedungen, soweit zulässig). Zeichnet sich ab, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, weist der Auftragnehmer darauf hin; die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen ab diesem Hinweis schriftlich widerspricht und zugleich kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Überschreitungen bis 15 % gelten von vornherein als genehmigt.
§ 3 Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, dem Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. dem Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.
3.2 Gegenstand von IT-Aufträgen können insbesondere sein: Ausarbeitung von Organisations- und Softwarekonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Web- und Applikationsentwicklung, Lieferung von Standardprogrammen, Einräumung von Nutzungs- und Werknutzungsrechten, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, Beratung, Programmwartung sowie sonstige Dienstleistungen. Gegenstand von Werbe-/Marketingaufträgen können insbesondere sein: Strategie- und Konzeptentwicklung, Kreation, Gestaltung/Design, Produktion, Kampagnen, Media-, Content- und Onlinemarketing.
3.3 Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten zeitgerecht, vollständig und kostenlos zur Verfügung und benennt verantwortliche Ansprechpartner. Er informiert den Auftragnehmer über alle für die Durchführung bedeutsamen Umstände. Mehraufwand und Verzögerungen infolge unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben trägt der Kunde.
3.4 Der Kunde prüft die vom Auftragnehmer vorgelegten Leistungen (Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Konzepte, elektronische Dateien, Leistungsbeschreibungen, Programmspezifikationen) und gibt sie binnen drei Werktagen ab Eingang schriftlich frei; erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten sie als genehmigt.
3.5 Eine barrierefreie Ausgestaltung (insbesondere von Websites im Sinne des Barrierefreiheitsgesetzes – BaFG, des WZG bzw. BGStG) ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Andernfalls obliegt dem Kunden die Prüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen.
§ 4 Change Requests / Leistungsänderungen bei Projekten
4.1 Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts (Change Requests) bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer und können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den durch Änderungswünsche entstehenden Mehraufwand nach den jeweils bei ihm gültigen Sätzen zu verrechnen. Verzögerungen, die aus Änderungswünschen resultieren, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
§ 5 Termine und Fristen, Verzug
5.1 Angegebene Liefer- und Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Termine sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
5.2 Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden (§ 3). Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und führen nicht zu dessen Verzug; daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
5.3 Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Kunde erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 6 Abnahme von Werkleistungen (Abnahmefiktion)
6.1 Individuell erstellte Software, Programmadaptierungen sowie sonstige Werkleistungen bedürfen der Abnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung; die Abnahme wird protokolliert (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der Leistungsbeschreibung).
6.2 Lässt der Kunde den Vier-Wochen-Zeitraum ohne Abnahme verstreichen, gilt die Leistung mit dem Enddatum dieses Zeitraums als abgenommen (Abnahmefiktion). Bei Einsatz der Leistung im Echtbetrieb gilt sie jedenfalls als abgenommen.
6.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
7.1 Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Barauslagen, Spesen, Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet; Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
7.2 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die Zahlungsbedingungen des Gesamtauftrags sinngemäß.
7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- und Zwischenrechnungen zu legen, Akontozahlungen und Vorschüsse zu verlangen sowie bei mehrteiligen Aufträgen nach Lieferung jeder Einheit oder Leistung gesondert abzurechnen.
7.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) – bei einem Basiszinssatz von 1,53 % per 1.1.2026 somit 10,73 % p. a. Zusätzlich schuldet der Kunde die pauschale Betreibungskostenentschädigung von 40 EUR nach § 458 UGB sowie darüber hinausgehende, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahn- und Inkassospesen, jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben zu je mindestens 20 EUR sowie eines anwaltlichen Mahnschreibens.
7.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche aus der Geschäftsbeziehung offenen Forderungen sofort fällig zu stellen (Terminverlust), laufende Arbeiten einzustellen und weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.
7.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen oder unvollständiger Gesamtlieferung zurückzuhalten (Zurückbehaltungsverbot). Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen (Aufrechnungsverbot), es sei denn, die Gegenforderung wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und körperliche Sachen (einschließlich Datenträger) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten in dessen Eigentum.
§ 9 Urheberrecht und Nutzungsrechte
9.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers – einschließlich Vorentwürfe, Skizzen, Konzepte, Reinzeichnungen, Präsentationsunterlagen, Quellcode, Werkstücke und Entwurfsoriginale – bleiben, auch in Einzelteilen, im Eigentum bzw. Urheberrecht des Auftragnehmers und können jederzeit, insbesondere bei Vertragsende, zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung des dafür verrechneten Honorars und nur für den vereinbarten Verwendungszweck. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung beruht auf einem jederzeit widerruflichen Leihverhältnis.
9.2 Bei Software räumt der Auftragnehmer dem Kunden nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht im Umfang der erworbenen Lizenzanzahl ein; alle sonstigen Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Es entsteht keine Miturheberschaft des Kunden.
9.3 Die Übergabe des Quellcodes sowie einer Programmdokumentation erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung voraus.
9.4 Bei vereinbarter ausschließlicher/exklusiver Nutzungsbefugnis an Individualsoftware gilt § 40b UrhG sinngemäß; dies gilt nicht für integrierte Bestandteile unabhängiger Dritter (z. B. Templates, Programmbibliotheken, Standardsoftware), für die deren Lizenzbedingungen maßgeblich sind.
9.5 Konzept- und Ideenschutz (Werbeagentur): Wird der Auftragnehmer vor Abschluss des Hauptvertrags zur Erstellung eines Konzepts eingeladen, entsteht ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“) auf Grundlage dieser AGB. Die im Konzept präsentierten kreativen Werbeideen (auch ohne Erreichen der Werkhöhe, z. B. Werbeschlagwörter, -texte, Grafiken) dürfen vom Kunden außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages nicht wirtschaftlich verwertet oder genutzt werden.
9.6 Änderungen, Bearbeitungen oder Weiterentwicklungen von Leistungen des Auftragnehmers durch den Kunden oder Dritte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers und – bei urheberrechtlich geschützten Leistungen – des Urhebers.
9.7 Kennzeichnungs- und Referenzrecht: Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Werbemitteln und Arbeitsergebnissen dezent auf sich (und ggf. den Urheber) hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgelt zusteht, sowie – vorbehaltlich jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden – die Geschäftsbeziehung mit Namen und Firmenlogo als Referenz (auch auf der Website) zu nennen.
9.8 Der Kunde haftet für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für die betreffende Nutzung angemessenen Honorars.
§ 10 Gewährleistung, Rügepflicht
10.1 Bei beidseitig unternehmensbezogenen Geschäften hat der Kunde die Leistung unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel binnen angemessener Frist im Sinne des § 377 UGB, längstens jedoch binnen acht Tagen, schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen; verdeckte Mängel binnen acht Tagen ab deren Erkennbarkeit. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt; die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Mangelschadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüchen ist ausgeschlossen.
10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung bzw. Übergabe. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB (Beweislastumkehr) wird ausgeschlossen; die Rechte aus der Gewährleistung verjähren jedenfalls einen Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Einrede gegen die Entgeltforderung nach § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
10.3 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat die Verbesserung (bzw. der Austausch) Vorrang; erst danach bestehen die gesetzlichen Ansprüche auf Preisminderung oder Wandlung. Der Auftragnehmer kann die Verbesserung verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.
10.4 Keine Gewährleistung besteht bei Fehlern, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten/Schnittstellen/Parameter, ungeeignete Betriebsmittel, anormale Betriebsbedingungen oder Eingriffe des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind. Für Programme, die vom Kunden oder Dritten nachträglich verändert werden, entfällt jede Gewährleistung.
10.5 Es obliegt dem Kunden, die Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Der Auftragnehmer ist nur zu einer Grobprüfung verpflichtet und haftet bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
10.6 Der Rückgriff (Regress) nach § 933b ABGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; diese Bestimmung ist bei Bedarf gesondert auszuverhandeln.
§ 11 Haftung
11.1 Der Auftragnehmer haftet dem Kunden für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen Personenschäden – ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden durch beigezogene Dritte.
11.2 Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Kosten einer Betriebsunterbrechung, Datenverluste, Zinsverluste sowie für Ansprüche Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3 Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des betreffenden Auftrags begrenzt.
11.4 Bei verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11.5 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen – soweit gesetzlich zulässig – binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls binnen drei Jahren ab der schädigenden Handlung des Auftragnehmers.
11.6 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Auftragnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11.7 Erbringt der Auftragnehmer die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter und entstehen dabei Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegen diese Dritten, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Kunden ab; der Kunde hält sich vorrangig an diese Dritten.
§ 12 Datensicherung (bei IT-Leistungen)
12.1 Die regelmäßige und vollständige Datensicherung obliegt dem Kunden. Vor Eingriffen, Installationen oder Wartungsarbeiten des Auftragnehmers hat der Kunde vollständige Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen, sodass diese bei Verlust oder Beschädigung rekonstruiert werden können. Arbeitet der Kunde auf Testsystemen im Echtbetrieb, liegt die Verantwortung für die Echtdaten bei ihm.
12.2 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für den Verlust von Daten – abweichend von § 11.2 – nicht ausgeschlossen, für die Wiederherstellung der Daten jedoch auf 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch 15.000 EUR, begrenzt.
§ 13 Wartungs- und Betreuungsverträge, Reaktionszeiten, Wertsicherung
13.1 Laufzeit und Kündigung: Wartungs- und Betreuungsverträge (Betreuungspauschalen) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf einer gesondert vereinbarten Mindestlaufzeit. Wird das vertragsgegenständliche System nachweislich außer Betrieb gestellt, kann der Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist vorzeitig aufgelöst werden; ein bereits bezahlter aliquoter Anteil einer Jahrespauschale wird rückerstattet.
13.2 Reaktions- und Wartungsbereitschaftszeiten: Zugesagte Reaktions- und Bereitschaftszeiten sind, sofern nicht ausdrücklich in einem gesonderten Service Level Agreement (SLA) verbindlich vereinbart, unverbindliche Richtwerte. Der Auftragnehmer ist bestrebt, Anfragen innerhalb angemessener Frist während seiner üblichen Geschäftszeiten zu bearbeiten. Ein Rücktritts- oder Schadenersatzanspruch wegen Überschreitung solcher Richtwerte besteht nicht.
13.3 Zusatzleistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs (z. B. Störungsbehebung aufgrund unsachgemäßer Bedienung, Leistungen außerhalb der Geschäftszeit, Schulungen) werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils gültigen Sätzen verrechnet.
13.4 Wertsicherung: Die laufenden Entgelte (Wartungs- und Betreuungspauschalen) werden auf den von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder einen an seine Stelle tretenden Index wertbezogen. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt; bei Überschreitung nach oben oder unten wird die gesamte Veränderung berücksichtigt, wobei die auslösende Indexzahl die neue Ausgangsbasis bildet.
13.5 Ergänzend ist der Auftragnehmer berechtigt, die Pauschalentgelte bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten und Abgaben anzupassen; Erhöhungen bis 10 % jährlich gelten als vom Kunden vorweg genehmigt.
§ 14 Storno, vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung aus wichtigem Grund
14.1 Stornierungen durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Stimmt der Auftragnehmer zu, sind die bis dahin erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten zu vergüten; zusätzlich kann eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts verrechnet werden.
14.2 Ändert oder bricht der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten einseitig und ohne vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund ab, hat er die erbrachten Leistungen zu vergüten und – sofern der Abbruch nicht auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht – das gesamte vereinbarte Honorar zu erstatten; die Anrechnung ersparter Aufwendungen nach § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. An bereits erbrachten, aber nicht bezahlten Arbeiten erwirbt der Kunde keine Nutzungsrechte.
14.3 Beide Vertragsteile sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Nachfristsetzung mit Zahlungen oder wesentlichen Mitwirkungspflichten in Verzug ist, oder wenn begründete Bonitätsbedenken bestehen und der Kunde weder Vorauszahlung noch Sicherheit leistet.
§ 15 Elektronische Rechnungslegung
Der Kunde stimmt zu, dass Rechnungen elektronisch, insbesondere als PDF-Datei per E-Mail, übermittelt werden. Diese Zustimmung gilt als Zustimmung im Sinne des § 11 Abs 2 UStG; eine gesonderte Einwilligung oder die Ausstellung einer Papierrechnung ist nicht erforderlich.
§ 16 Datenschutz (DSGVO)
16.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach den Bestimmungen der DSGVO und des DSG. Die Datenschutzinformation nach Art 13 und 14 DSGVO wird dem Kunden gesondert zur Verfügung gestellt bzw. dem Auftrag beigelegt.
16.2 Werden im Rahmen des Auftrags personenbezogene Daten für den Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO ab. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses.
§ 17 Geheimhaltung
Jeder Vertragspartner behandelt alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen vertraulich und macht sie Dritten nicht zugänglich, soweit sie nicht allgemein bekannt, bereits ohne Geheimhaltungspflicht bekannt, unabhängig entwickelt oder aufgrund einer behördlichen/richterlichen Entscheidung offenzulegen sind. Mit dem Auftragnehmer verbundene Unterauftragnehmer, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, gelten nicht als Dritte.
§ 18 Freistellung bei vom Kunden bereitgestellten Inhalten
18.1 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags bereitgestellten Unterlagen (Texte, Fotos, Bilder, Logos, Marken, Daten) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichen- oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing), und garantiert, dass diese frei von Rechten Dritter und für den vorgesehenen Zweck einsetzbar sind.
18.2 Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, hält ihn der Kunde vollständig schad- und klaglos; er ersetzt insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung und stellt dem Auftragnehmer unaufgefordert alle zur Abwehr erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
18.3 Die rechtliche Prüfung von Werbemaßnahmen (insbesondere auf wettbewerbs-, marken-, kennzeichen- und urheberrechtliche Zulässigkeit) ist nicht geschuldet und obliegt dem Kunden; der Auftragnehmer weist den Kunden auf die Notwendigkeit einer solchen Prüfung hin. Kommt der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nach oder war eine Rechtsverletzung für ihn nicht erkennbar, ist seine Haftung für daraus gegen den Kunden erhobene Ansprüche (z. B. Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen, Ansprüche Dritter) ausgeschlossen; leichte Fahrlässigkeit schadet nicht.
§ 19 KI-generierte Inhalte, keine Erfolgsgarantie, Subunternehmer, Abwerbeverbot
19.1 KI-Einsatz: Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass rein maschinell erzeugte Inhalte nach derzeitiger Rechtslage möglicherweise keinen urheberrechtlichen Schutz genießen; ein Exklusivitäts- oder Schutzversprechen wird für solche Inhalte nicht abgegeben. Die abschließende rechtliche Prüfung des Outputs (insbesondere auf mögliche Verletzung von Rechten Dritter) obliegt dem Kunden im Rahmen der Freigabe (§ 3.4) bzw. § 18.
19.2 Keine Erfolgsgarantie: Bei Werbe-, Marketing- und Onlinemarketing-Leistungen schuldet der Auftragnehmer ein fachgerechtes Bemühen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Es werden insbesondere keine Garantien für Suchmaschinen-Rankings, Reichweiten, Sichtbarkeit, Klick-, Interaktions- oder Conversion-Zahlen, Umsätze oder Verkaufserfolge übernommen. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf Entscheidungen und Nutzungsbedingungen von Plattform- und Social-Media-Anbietern (z. B. Ablehnung oder Entfernung von Werbeinhalten).
19.3 Subunternehmer: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung selbst zu erbringen oder sich zur Erfüllung sachkundiger Dritter (Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen) zu bedienen; deren sorgfältige Auswahl vorausgesetzt. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden entsteht dadurch nicht.
19.4 Abwerbeverbot: Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und für zwölf Monate nach Vertragsende weder direkt noch über Dritte Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers, die an der Realisierung der Aufträge mitgewirkt haben, abzuwerben oder zu beschäftigen. Bei Verstoß ist eine pauschalierte Konventionalstrafe in Höhe eines Jahresbruttobezugs des betreffenden Mitarbeiters zu zahlen. Das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt.
§ 20 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Strom-, Telekommunikations- oder Datennetze, nachträgliche Gesetzesänderungen) entbinden für ihre Dauer und im Umfang des Hindernisses von den Leistungspflichten; die Fristen verlängern sich entsprechend. Dauert das Hindernis länger als zwei Monate, sind beide Vertragsteile zum Rücktritt berechtigt.
§ 21 Sonderregelungen für Verbraucher (KSchG, FAGG)
21.1 Ist der Kunde ausnahmsweise Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten die zwingenden verbraucherschützenden Bestimmungen. Die in diesen AGB vorgesehenen Haftungs-, Gewährleistungs- und Fristbeschränkungen gelten gegenüber Verbrauchern nur insoweit, als sie nach KSchG und ABGB zulässig sind; unzulässige Beschränkungen entfallen ersatzlos, ohne die übrigen Bestimmungen zu berühren.
21.2 Bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen nach dem FAGG zu. Über Bestehen, Fristen und Verfahren des Rücktritts wird gesondert (samt Muster-Widerrufsformular) belehrt. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich den Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist und wird die Dienstleistung vollständig erbracht, verliert er das Rücktrittsrecht; bei teilweiser Erbringung schuldet er ein anteiliges Entgelt.
§ 22 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
22.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
22.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers in 7221 Marz. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem Beförderungsunternehmen übergeben hat.
22.3 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart; dies ist für Marz das Bezirksgericht Mattersburg bzw. – je nach Streitwert und Zuständigkeit – das Landesgericht Eisenstadt. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung ist mit dem Kunden gesondert ausdrücklich zu vereinbaren.
§ 23 Schlussbestimmungen (Schriftform, Salvatorische Klausel)
23.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
23.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
23.3 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet; personenbezogene Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
Bestätigung: Der Kunde bestätigt, diese AGB vor Vertragsabschluss zur Kenntnis genommen zu haben, und erklärt sich mit ihrer Geltung sowie ausdrücklich mit der Gerichtsstandsvereinbarung (§ 22.3) und dem Ausschluss des Regresses nach § 933b ABGB (§ 10.6) einverstanden.